Urteile - IT-Recht

Gefällt dem Gericht nicht – Facebook-Voreinstellungen zur Privatsphäre

LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15

Wie das Landgericht Berlin urteilte, verstößt Facebook mit seinen Voreinstellungen zur Privatsphäre und mit Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen deutsches Datenschutzrecht. Es fehle insoweit an einer informierten Einwilligung des Nutzers in die Datenverwendung.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte sich mit Facebook angelegt und einige Voreinstellungen des sozialen Netzwerks als datenschutzrechtlich unwirksam gerügt. Das Landgericht Berlin teilte diese Auffassung.

Denn nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – und demnächst auch der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – dürfen personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden könnten, müssten Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren. Nach Ansicht der Richter sei bei den monierten Voreinstellungen aber nicht gewährleistet gewesen, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden. Unter anderem sei in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert gewesen, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort der Nutzer verrate. Ferner sei in den Einstellungen zur Privatsphäre per Häkchen voreingestellt gewesen, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. All dies ohne Zustimmung des Nutzers.

Darüber hinaus hat das Gericht außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen von Facebook für unwirksam erklärt. Diese hätten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen enthalten, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" habe einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten dürfen. Das Gericht stellte klar, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden könne.

Mit einem Antrag sind die Verbraucherschützer allerdings gescheitert: Nach Auffassung des Verbraucherverbandes sei die Werbung von Facebook "Facebook ist und bleibt kostenlos" irreführend, da die Verbraucher die Facebook-Nutzung mit ihren Daten bezahlen würden. Dem folgten die Richter nicht, da solche immateriellen Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen seien. Soweit das LG die Klage abgewiesen hat, hat der Verbraucherschutzbund angekündigt Berufung einzulegen. Ob das Urteil hinsichtlich der Verurteilung von Facebook rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

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