Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Ganz oder gar nicht

Irreführende Zubehör-Abbildung in Internetangeboten

Wird in einem Internetangebot Zubehör abgebildet, das nicht zum Lieferumfang zählt, kann dies  laut dem Oberlandesgericht Hamm wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.

Im vorliegenden Fall wurde von einer Firma via Amazon ein Sonnenschirm angeboten. Das zugehörige Bild zeigte diesen in aufgestellter Form, einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Zwar wurde im Angebotstext darauf hingewiesen, dass diese nicht zum Lieferumfang zählen, dennoch sah eine Mitbewerberin dies als irreführend an und nahm die Beklage auf Unterlassung des bebildernden Warenangebots in Anspruch.

Bereits in erster Instanz bekam sie Recht, so dass der Beklagten untersagt werden konnte, die Werbung in der beanstandeten Weise zu verwenden. Da im Blickfang nicht zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Betonplatten nicht im Preis inbegriffen waren, sei die bloße Information im Text unzureichend.

Das gleiche Urteil fiel in der Berufungsinstanz. Insbesondere bei Internetangeboten sei die Abbildung als Blickfang ein maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung und würde vom Verbraucher entsprechend wahrgenommen. In der Regel sei dieser am Erwerb eines funktionsfähigen Produkts interessiert, für das kein weiteres Zubehör benötigt werde. Da der angebotene Schirm wiederum ohne Betonplatten nicht standsicher sei, suggeriere die Abbildung ein Komplettangebot. Zur Beseitigung der Irrtumsgefahr müsse der Hinweis auf das Fehlen der Betonplatten im Lieferumfang demnach direkt im Blickfang-Bereich platziert werden.

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist nicht bekannt.

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2015, Az. 4 U 66/15

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