Urheberrecht

„Früher war mehr Lametta" – Kein Urheberschutz für Loriot-Zitat

OLG München, Beschluss vom 14.08.2019 - 6 W 927/19

Wie das OLG München bereits im August entschied, ist das Loriot-Zitat „Früher war mehr Lametta“ nicht vom Urheberrecht geschützt.

In den 1970er Jahren schuf Vicco von Bülow – besser bekannt als Loriot – den Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts", welcher 1978 erstmals im Fernsehen ausgestrahlt wurde. Darüber hinaus findet sich der Sketch samt Zitat in einem 1981 erschienenen Buch. In dem Sketch legte Loriot „Opa Hoppenstedt" das Zitat „Früher war mehr Lametta" in den Mund.

Der Sketch erlangte eine nicht unerhebliche Bekanntheit, sodass auch das besagte Zitat durchaus geläufig ist. Findige Geschäftsleute brachten das Zitat auf diversen Artikeln u. a. auf T-Shirts an und verkauften diese. Hiergegen wandten sich die Erben Vicco von Bülows. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München begehrten sie Unterlassung der Verwendung und beriefen sich auf den urheberrechtlichen Anspruch aus § 97 UrhG iVm. § 1922 BGB.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Wie schon das Landgericht befand das OLG, dass es dem Zitat an der notwendigen urheberrechtlichen Schutzfähigkeit fehle. Dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta" fehle bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG. Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts" und die Situationskomik, so die Richter. Blende man jedoch die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt „Früher war mehr Lametta" von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta" als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge nach Ansicht der Richter die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge „Früher war mehr" nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.

Diesen Artikel und andere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2020.

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