Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Fristlose Kündigung wegen Drogen-Konsums

(BAG, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15)

Gefährdet ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Substanzen wie Methamphetamin ("Crystal Meth"), kann dies eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016 macht es dabei keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

An einem Samstag nahm der als Lkw-Fahrer bei der Beklagten beschäftigte Kläger im privaten Umfeld "Crystal Meth" ein. An dem darauffolgenden Montag trat er ganz normal zum Dienst an und erbrachte seine Arbeitsleistung für seinen Arbeitgeber. Bei einer routinemäßigen Polizeikontrolle am folgenden Dienstag wurde der Drogenkonsum des Wochenendes bei ihm festgestellt. Daraufhin sprach der Arbeitgeber dem Fahrer die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Er war der Ansicht, es könne infolge des Drogenkonsums zu einem Unfall mit schwerwiegenden Folgen kommen. Zudem drohten aber nach Ansicht des Arbeitgebers auch ihm Konsequenzen. Denn setze er unzuverlässige Fahrer ein, seien nicht nur Vertragsstrafen möglich, sondern auch der Verlust des Speditionsauftrags. Hiergegen legte der Brummi-Fahrer Klage zum Arbeitsgericht ein, da er die Kündigung für ungerechtfertigt hielt. Er argumentierte, dass keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden hätten, als er Montag bzw. am Dienstag nach dem Konsum seine Arbeitsleistung erbrachte.

Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht erachteten die Kündigung daher für unzulässig. Dies beurteilten die Bundesrichter jedoch anders und wiesen die Klage des Lkw-Fahrers ab. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass das Landesarbeitsgericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von "Crystal Meth" für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichen gewürdigt habe. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den nach der Drogeneinnahme durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, sei unerheblich. Es mache somit keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

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