Urteile – Markenrecht

Erfolg im Quadrat – Markenschutz bei dreidimensionalen Marken

BGH, Beschlüsse vom 18.10.2017, Az.: I ZB 105/16. I ZB 3/17 und I ZB 4/17

Der Bundesgerichtshof hatte sich gleich in vier Verfahren mit dreidimensionalen Marken auseinanderzusetzen. Hierbei ging es u. a. um die viereckigen Formen der Schokolade "Ritter Sport" und den Traubenzuckertäfelchen von "Dextro Energy". In allen vier Verfahren wurde die Schutzfähigkeit der angegriffenen Marken bestätigt.

Im Fall der quadratischen Schokolade hatte der BGH zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung zweier Marken auf Antrag angeordnet worden war.

Für "Ritter Sport" sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche. Die Löschungsantragstellerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt.

Sie hatte geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wieder und seien daher einem Markenschutz nicht zugänglich.

Auch im Fall der Traubenzuckertäfelchen sind zuvor vom Bundespatentgericht ergangene Löschungsentscheidungen aufgehoben worden.

"Dextro Energy" hat für sich ebenfalls dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen, allerdings für die Ware "Traubenzucker", registriert.

Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher Perspektive. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Löschung der Marken angeordnet. Die Beschwerden der Markeninhaberin beim Bundespatentgericht blieben erfolglos, weshalb auch hier der BGH zu entscheiden hat.

Im Fall von "Ritter Sport" betonten die Richter, dass nach § 3 Abs. 1 MarkenG auch dreidimensionale Zeichen Marken sein können. Dies gelte grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließe nur solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die "Art der Ware selbst bedingten Form" bestehen. Die quadratische Form der Tafelschokolade sei aber keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.

Hinsichtlich der Marken von "Dextro Energy" hat der BGH die Auffassung des Bundespatentgerichts, dass alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen technische Funktionen aufwiesen, ebenfalls nicht gebilligt.

Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen hätten zwar technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtere das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisteten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalteten, liege darin keine technische Funktion, sondern allenfalls eine sensorische Wirkung beim Verbrauch.

Eine Warenformmarke sei aber nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen, so die Richter. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nach der Ansicht des BGH nicht festgestellt werden könnte, konnten die angegriffenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts keinen Bestand haben.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2017.

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