Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Einspruch stattgegeben: Keine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs durch einen ehemaligen Arbeitgeber unwirksam ist. (BAG, Urteil v. 19.05.2015, Az. 9 AZR 725/13)

Die Klägerin war ab April 2007 bei der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt und hatte Anspruch auf 36 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Ab Mitte 2011 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Noch während dieser Zeit wurde das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.05.2012 beendet.

Daraufhin verlangte die Klägerin noch im Mai von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012, die während ihrer Elternzeit entstanden waren. Der ehemalige Arbeitgeber kürzte daraufhin im September 2012 den Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Klage vor dem Arbeitsgericht
Um die volle Auszahlung ihrer Urlaubsansprüche in Geld durchzusetzen, reichte die Ergotherapeutin Klage beim Arbeitsgericht ein und unterlag in erster Instanz. Das Landesarbeitsgericht hingegen änderte in der Berufung das Urteil ab und entschied, dass die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs durch den ehemaligen Arbeitgeber unwirksam war. Dementsprechend sprach es der Klägerin die begehrte Urlaubsabgeltung – immerhin über 3.800,00 Euro brutto – zu.

Der Arbeitgeber wollte diese Entscheidung nicht gelten lassen und brachte den Streit vor das Bundesarbeitsgericht – welches jedoch der Entscheidung des Berufungsgerichts folgte.

Begründung des Bundesarbeitsgerichts
Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass der beklagte Arbeitgeber die Kürzungserklärung erst im September 2012 und somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2012 ausgesprochen hatte. Dadurch habe er den Anspruch der Klägerin nicht mehr verringern können. Die Kürzung nach § 17 BEEG setze voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch bestehe. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur Abgeltung mehr in Freizeit – also keinen Anspruch mehr auf Urlaubsabgeltung – habe.

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