Urteile - Prozessführung

Einsicht schützt vor Strafe nicht: Schärfere Regeln bei Selbstanzeige geplant

"Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt" – dieser Auffassung des Finanzministeriums von Nordrhein-Westfalen schloss sich auch der Bundesfinanzminister an. Geplant ist nun ein Reformvorhaben mit Wirkung zum 1. Januar 2015. Von den Finanzministern der Länder sind dazu Vorschläge eingegangen, die wie folgt aussehen:

Höherer Zuschlag bei Absehen von Strafverfolgung Beträgt die verkürzte Steuer max. 50.000 € je Tat, wird derzeit von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn die Steuern binnen einer angemessenen Frist nachgezahlt werden, inklusive Aufschlag für die Hinterziehungszinsen und eines Zuschlags von 5 % zugunsten der Staatskasse. Die Grenze soll nun auf 25.000 € sinken, der Zuschlag hingegen gestaffelt auf bis zu 20 % steigen und die Frist zur Zahlung entfallen. Im Falle einer schweren Steuerhinterziehung sollen die Regeln darüber hinaus noch weiter verschärft werden. Verlängerte Verjährungsfristen Die Strafverfolgung soll nun über einen Zeitraum von zehn Jahren aufrechterhalten werden.

Sperrwirkung der Umsatzsteueroder Lohnsteuernachschau Auch eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau soll ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Sperrwirkung entfalten: Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Tipp: Wer unsicher ist, ob er alle Einkünfte erklärt hat, wendet sich am besten an seinen Ansprechpartner bei ttp, um im Fall der Fälle noch vor Eintritt der neuen Rechtsprechung seine Selbstanzeige einreichen zu können.

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