Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Eins nach dem anderen

Praktikum nicht auf Probezeit einer nachfolgenden Berufsausbildung anrechenbar

Ein vorausgehendes Praktikum zählt nicht zur Probezeit einer nachfolgenden Berufsausbildung. 

Diese Erfahrung musste auch der Kläger machen, der sich im Frühjahr 2013 um eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann bewarb und eine Zusage zum 01.08.2013 erhielt. Zur Überbrückung wurde bis zum 31.07.2013 ein Praktikantenvertrag geschlossen. Im August begann dann die Ausbildung, mit einer vertraglich vereinbarten Probezeit von drei Monaten. Da die Beklagte mit der Leistung ihres Auszubildenden nicht zufrieden war, kündigte sie ihm am 29.10.2013. 

Der Kläger hielt dies aufgrund der vorangegangen Praktikumsmonate für unwirksam. Nachdem seine Klage bereits in allen Vorinstanzen gescheitert war, entschied das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz ebenfalls gegen ihn. Ein Ausbildungsverhältnis müsse zwingend mit einer Probezeit beginnen, die beiden Seiten ausreichend Gelegenheit zur Prüfung biete. Das Praktikum habe nicht zur Berufsausbildung gehört und sei dementsprechend nicht maßgeblich. 

BAG, Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 844/14

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