Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Einfach mal weg? - Hinweis auf Urlaubsverfall

LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, Az.: 4 Sa 242/18

Die Vorgaben aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.11.2018, wonach dem Arbeitgeber eine Initiativlast obliege, Arbeitnehmer auf verfallenden Urlaub hinzuweisen, werden nun von den nationalen Gerichten aufgegriffen. So nun auch das Landesarbeitsgericht Köln in einer Entscheidung vom 09.04.2019.

In der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2017 war der Kläger bei dem beklagten Apotheker als Bote beschäftigt. Im Arbeitsvertrag des Klägers trafen die Parteien hinsichtlich der Urlaubsansprüche im Arbeitsvertrag eine Regelung dahingehend, wonach der Kläger seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nehmen solle. Statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche arbeitete der Kläger nur 27,5 Stunden pro Woche. Die Gewährung darüberhinausgehenden Urlaubs hat der Kläger während des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch verlangte der Kläger einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten und genommenen Urlaub.

Vor dem Arbeitsgericht hatte er damit keinen Erfolg, die Klage wurde abgewiesen. Erst in der Berufung kam der Kläger zu seinem Recht.

Nach dem Urteil des LAG seien die Urlaubsansprüche des Klägers nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar, so die Richter. Die Urlaubsansprüche des Klägers seien auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Denn unter Berücksichtigung des europäischen Rechts verfalle der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche.

Dies hatte der beklagte Apotheker jedoch nicht getan. Darüber hinaus betonten die Richter, dass, die konkrete Aufforderung an den Arbeitnehmer seinen Urlaub zu nehmen nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf die vorangegangen Kalenderjahre beziehe.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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