Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Ein Psychologe muss Psychologie studiert haben

(OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 6 U 16/15)

"Ein Psychologie muss Psychologie studiert haben". Was auf den ersten Blick einleuchtend erscheint war Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens, mit dem sich das OLG Schleswig zu befassen hatte.

Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung und bietet berufsbegleitende Weiterbildung an. Sie wurde dabei in Zusammenarbeit mit einer Fachhochschule des Mittelstands tätig. Nach Abschluss der Lehrgänge erhielten die Absolventen ein "Hochschul-Zertifikat" mit dem Titel eines "Betriebs-", "Organisations-" oder Kommunikationspsychologen (FH)".

Der Kläger, ein aus Psychologen bestehender Verein zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder, empfand dies als wettbewerbswidrig und warf der Beklagten vor, dass sie mit ihrer Werbung den Anschein erwecke, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Er hielt dies für unzulässig und nahm die Beklagte vor dem Landgericht Lübeck erfolgreich in Anspruch, die Werbung mit diesen Berufsbezeichnungen zu unterlassen.

Damit war die Beklagte nicht einverstanden und legte Berufung zum OLG ein. Dort wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Beklagte handle wettbewerbswidrig, weil ihre Werbung mit den Berufsbezeichnungen "Betriebs-", "Organisations-" oder " Kommunikationspsychologen (FH)" irreführend sei. Sie erwecke gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass diese sich nach Abschluss des Lehrgangs auch dann als "... Psychologe (FH)" bezeichnen dürfen, auch wen sie vorher kein Psychologiestudium absolviert hätten. Das sei aber nicht so, betonte das OLG.

Denn, so die Richter, das Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" ohne vorheriges Studium würde zu einer Täuschung der Verbraucher führen. Jedenfalls ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten Verbraucher erwarte auch noch in der heutigen Zeit, dass ein Psychologe eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen habe. Psychologie gelte bis heute als universitäre Wissenschaft und ein Psychologe als jemand, der die notwendigen Kenntnisse in einer akademischen Ausbildung erworben habe.

Von einem Psychologen werde mehr erwartet als langjährige Erfahrung in Bereichen, denen "Psychologie" gefragt sei.

Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es mittlerweile "Hunde-" oder "Pferde-Psychologen" gäbe so die Richter weiter. Denn von diesen erwarte niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert hätten. Der Zusatz "(FH)" sei zudem nicht geeignet, die Irreführung zu verhindern, sondern verstärke diese eher noch. Denn aus dem Zusatz gehe nämlich nicht hervor, dass der Lehrgangsteilnehmer bei einer Fachhochschule nur eine Weiterbildung durchlaufen und seine eigentliche Ausbildung andernorts erworben haben. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, der Titel beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absolvierten Studium zum "...-Psychologen".

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