Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Ein geschickter Schachzug: Werbung mit Einlösung fremder Rabattgutscheine ist nicht wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Einlösen von Rabattmarken der Konkurrenz zulässig ist und somit im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG keine unlautere geschäftliche Handlung darstellt – auch dann nicht, wenn einzelne Unternehmen namentlich genannt werden oder eine Abgrenzung durch eine Branchenabgabe erfolgt. (OLG Stuttgart, Urteil v. 02.07.2015, Az. 2 U 148/14)

Eine Drogeriekette hat damit geworben, auch Rabattgutscheine anderer Unternehmen anzunehmen und seinen Kunden denselben Nachlass zu gewähren. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück und auch die eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Denn die Richter waren der Auffassung, dass ein Verbraucher nicht als Kunde eines Unternehmens anzurechnen sei, nur weil dieser einen Gutschein von der Firma besäße. Somit läge keine gezielte Behinderung des Mitbewerbers vor. Zudem wirke ein Unternehmen durch die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, nicht unangemessen auf den Verbraucher ein, sondern eröffne ihm lediglich einen weiteren Weg, denselben prozentualen Nachlass zu erhalten, den der Gutschein verspreche. Darüber hinaus werde der Entschluss, wo der Verbraucher den Coupon einlöse, nicht von der Ankündigung beeinflusst.

Auch konnten die Richter keine sogenannte unlautere Werbesabotage durch die beklagte Drogeriekette feststellen. Denn der Zugang der Wettbewerber zum Kunden werde durch die Beklagte nicht beeinträchtigt und auch der Wettbewerb nicht verhindert. So werde er vielmehr verschärft. Letztendlich sei auch durch den Einlösevorgang keine gezielte Wettbewerbsbehinderung durch die beanstandete Werbung feststellbar. Der erkennende Senat hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1