Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Ein dehnbarer Begriff: Kein Schutz für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Marke „Monaco“

Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM), dass das Fürstentum Monaco keinen Schutz für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Marke „Monaco“ beanspruchen kann. (EuG, Urteil v. 15.01.2015, Az. T-197-13)

Im Dezember 2010 erwirkte die Regierung des Fürstentums von Monaco bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine internationale Eintragung der Wortmarke „Monaco“, die das Gebiet der Europäischen Union erfasste. Diese Registrierung wurde dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mitgeteilt, um von diesem geprüft zu werden.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt verweigert den Schutz der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen
Das Fürstentum von Monaco strebte unter anderem den Schutz der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 39, 41 und 43 der Nizza-Klassifikation an, welcher vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt abgelehnt wurde. Dieses begründete seine Verweigerung unter anderem mit dem beschreibenden Charakter der Marke, da der Begriff „Monaco“ in jeder Amtssprache der EU sowohl als Begriff des geografischen Gebiets als auch als Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstanden werden könne. Auch war das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der Auffassung, dass die fragliche Marke keine Unterscheidungskraft besitze. Die Inhaberin der fraglichen Marke hat die Entscheidung angefochten und begehrt weiterhin die Eintragung für diese Waren und Dienstleistungen.

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Entscheidung
Das Gericht der Europäischen Union musste zunächst prüfen, ob die maßgebliche Verordnung (EG) 207/2009, auf die sich das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei seiner teilweisen Ablehnung stützte, überhaupt auf die Klägerin Anwendung finde. Das Gericht der Europäischen Union kam zu dem Entschluss, dass dies der Fall sei. Denn der monegassische Staat hatte sich aufgrund der Benennung der Europäischen Union für die internationale Registrierung in seinem Antrag selbst in den Anwendungsbereich des Unionrechts begeben. Somit unterliege der Kläger auch dessen Regeln, ohne sich auf ein naturgegebenes Recht berufen zu können, Inhaber der Marke „Monaco“ zu sein.

Außerdem bestätigte das Gericht, dass diese Marke beschreibend sei. Da einer beschreibenden Marke notwendigerweise auch die Unterscheidungskraft fehle, sprach das Gericht der Europäischen Union der Marke „Monaco“ seine Unterscheidungskraft ab und bekräftigte somit die Argumentation des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt.

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