Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Eigentor: Keine befristeten Arbeitsverträge mit einem Profifußballer nur aufgrund ungewisser Leistungsentwicklung

Das Arbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass die Eigenart der Arbeitsleistung sowie die ungewisse Leistungsentwicklung eines Profifußballers an sich keine befristeten Arbeitsverträge rechtfertigen. (ArbG Mainz, Urteil v. 19.03.2015, Az. 3 Ca 1197/14)

Der Kläger war zunächst aufgrund eines auf drei Jahren befristeten Vertrages als Lizenzfußballer beim beklagten Bundesligaverein beschäftigt. Nach Ablauf des Anstellungsverhältnisses schlossen Verein und Spieler im Sommer 2012 erneut einen befristeten Vertrag über zwei Jahre inklusive einer Verlängerungsoption um ein Jahr, von der beide Parteien Gebrauch machen konnten, ab. Diese Option wollte der Kläger ziehen, doch der beklagte Verein akzeptierte dies nicht, da bestimmte Bedingungen für die Ausübung des Optionsrechts nicht erfüllt gewesen seien. 

Spieler klagt unbefristetes Anstellungsverhältnis ein
Der Spieler hielt die Befristung seines Vertrages für unwirksam und erhob Klage, mit der er feststellen lassen wollte, dass sein Vertrag als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der beklagte Verein rechtfertigte die Befristung mit der ungewissen Leistungsentwicklung des Spielers, der mit seinen 34 Jahren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein relativ hohes Alter für einen Profifußballer hatte. Außerdem – so der Verein – seien derartige befristete Verträge branchenüblich.

Arbeitsgericht gibt der Klage statt
Das Arbeitsgericht in Mainz gab dem Kläger recht, da die Höchstdauer von zwei Jahren für eine Befristung ohne Sachgrund überschritten war. Die zuletzt vorgenommene Befristung habe des Weiteren auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden dürfen. Denn die Eigenart der Arbeitsleistung sowie die (altersbedingte) ungewisse Leistungsentwicklung eines Fußballprofis rechtfertige – so die Richter – keine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Der beklagte Verein hat die Berufung gegen das Urteil angekündigt.

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