Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Eigenmächtiger Spontanurlaub? – Kündigung!

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018, Az.: 8 Sa 87/18

Nimmt ein Arbeitnehmer eigenmächtig Spontanurlaub und erscheint auch nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nicht im Betrieb, ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.

Die Klägerin war seit dem 01.08.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Studium “BWL Management“, welches sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf Prüfung hatte die Klägerin für die Tage danach, Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017, Urlaub eingereicht, welcher ihr auch genehmigt wurde.

Am Montag, den 26.06.2017, erschien sie jedoch nicht im Betrieb. Im Laufe des Tages schickte sie an ihren Vorgesetzten eine E-Mail mit dem Betreff “Spontan-Urlaub“. In der E-Mail entschuldigte sie sich für ihr Fernbleiben und teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei. In der Euphorie und Eile habe sie keine Möglichkeit gehabt, die Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde vom 26.06. bis 30.06. im Urlaub sein und bat um eine kurze Bestätigung.

Der Vorgesetzte teilte der „Spontanurlauberin“ jedoch mit, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei und bot an, dass sie in der darauffolgenden Woche Urlaub bekommen könnte. Am nächsten Tag (Dienstag, der 27.06.2017) antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit habe, bei der Arbeitsstelle zu erscheinen. Auch am darauffolgenden Montag erschien die Klägerin nicht im Büro, weshalb die Beklagte daraufhin eine fristgerechte Kündigung aussprach. Das Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab.

Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Kündigungsgrund für die ordentliche Kündigung  gegeben. Denn nach Ansicht der Richter habe die Klägerin spätestens ab dem 27.06. ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zulasten der Klägerin aus, so das Gericht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2018.

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