Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Ehre wem Ehre gebührt?

"Ehrenkodex" als wettbewerbswidriges Suchkriterium auf Homepage der Zahnärztekammer

(OLG Schleswig, Urteil vom 15.05.2016, AZ. 6 U 22/15)

In einem Eilverfahren hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein untersagt, auf ihrer Homepage bei der Möglichkeit der Praxissuche das Merkmal "Ehrenkodex" zu verwenden. Die Richter gingen dabei von einer wettbewerbswidrigen Irreführung der Verbraucher aus.

Kläger hatte "Ehrenkodex" nicht unterzeichnet

Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein hatte Verbrauchern auf ihrer Homepage die Möglichkeit angeboten, nach Zahnärzten in der Region der Patienten zu suchen. Bei der Suchmaske war neben den Suchkriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium "Ehrenkodex" aufgeführt. Im Gegensatz zu den anderen Suchkriterien, war dieses Merkmal in der Suchmaske bereits mit einem Häkchen versehen, welches der suchende Patient jedoch entfernen konnte.

Der sog. "Ehrenkodex" soll den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern und war im Jahre 2014 in einer Kammerversammlung der Beklagten beschlossen worden.

Der klagende Zahnarzt ist Mitglied in der beklagten Zahnärztekammer, hatte den "Ehrenkodex" jedoch nicht unterzeichnet.

Erfolgreiche Unterlassung vor dem Landgericht

Vor dem Landgericht Kiel klagte der Zahnarzt im Eilverfahren gegen die Verwendung dieses Merkmals bei der Praxissuche und nahm die Zahnärztekammer auf Unterlassung in Anspruch. Mit Erfolg!

Auch Berufung erfolgreich

Die Berufung der Zahnärztekammer wies nunmehr das Oberlandesgericht zurück und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Die Richter betonten, dass durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Kriterium der Praxissuche die Beklagte Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen habe, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren.

Damit habe die beklagte Kammer denjenigen Zahnärzten, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" neben den anderen Kriterien und die Voreinstellung in der Suchmaske werde der Eindruck erweckt, der "Ehrenkodex" sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie beispielsweise die Qualifikation als Fachzahnarzt, so das OLG.

Ein solcher Eindruck sei irreführend und stimme mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein, weshalb ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß zu bejahen ist. Denn bei allen Bestandteilen des "Ehrenkodex" die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handele es sich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden dürfe. Der durchschnittliche Verbraucher könne dies jedoch nicht erkennen, wie die Richter befanden.

Nach den Berufungsrichtern entfalle die irreführende Wirkung auch nicht dadurch, dass der suchende Verbraucher das Häkchen entfernen und sich an anderer Stelle auf der Homepage über den Inhalt des "Ehrenkodex" informieren könne. Vielmehr vertraue der durchschnittliche Verbraucher darauf, dass die Zahnärztekammer die ermöglichte Praxissuche auf der Homepage im Sinne der Verbraucher objektiv und sachgerecht gestalte. Die irreführende Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" sei deshalb geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, nämlich zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärzten, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben.

Zwischenzeitlich hat die Zahnärztekamme Schleswig-Holstein das Suchkriterium auf der Homepage entfernt.

 

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1