Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Drum prüfe, wer sich nicht ewig bindet: Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerneigene Beschäftigungsgesellschaft

Mit Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 unterliegen nun auch Verleiher, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, sondern gemeinnützig handeln, dem AÜG. Zuvor brauchten nur Arbeitgeber, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer an Dritte verliehen, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Als entscheidendes Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit kam es dabei auf die Gewinnerzielungsabsicht des Entleihers an. Für „Altfälle“ liegt jedoch noch eine Relevanz dafür vor, ob die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig erfolgte.

Seit 1997 war der Kläger bei der Firma M AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung zum 31.12.2004. Daraufhin vereinbarten der Kläger und die N GmbH, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der M AG ist, am 29.12.2004 ein zunächst bis zum 30.09.2005 befristetes Arbeitsverhältnis. Dieses wurde später bis zum 30.06.2006 verlängert.

Ohne über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu verfügen, wurde der Kläger von der N GmbH mit unveränderter Tätigkeit an seinen alten Arbeitnehmer ausgeliehen. Der Arbeitsbereich, in dem der Kläger dort tätig war, wurde am 01.06.2006 in die Beklagte, die ebenfalls eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der M AG ist, eingegliedert.

Der befristete Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der N GmbH wurde noch vor Ablauf einvernehmlich aufgehoben. Gleichzeitig haben der Kläger und die Beklagte am 30.06.2006 ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, das vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2008 angesetzt war. Als dieses nicht verlängert wurde, reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Nach seiner Auffassung sei die Befristung rechtsgrundlos und somit unwirksam. Es bestehe daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Beklagten fort.

Die Beklagte war jedoch u. a. der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der M AG oder der Beklagten auch nicht gemäß § 10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG begründet worden sei, weil der Kläger ohne die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gewerbemäßig verliehen worden sei. Denn die N GmbH habe nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht und somit nicht gewerbsmäßig gehandelt. Demnach habe sie auch keiner Erlaubnis im Sinne des AÜG bedurft.

Das Bundesarbeitsgericht nimmt Gewerbsmäßigkeit bei der Arbeitnehmerüberlassung im Konzern an
Das Revisionsgericht kam zu dem Entschluss, dass zwischen den Parteien bereits vor dem 01.07.2006 ein Arbeitsverhältnis bestand und bestätigte so die Entscheidungen der Vorinstanzen. Denn da die N GmbH – ohne erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung – den Kläger an die M AG ausgeliehen hatte, ist das Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB am 1. Juni 2006 auf die Beklagte im Rahmen der Eingliederung übergegangen.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Wirtschaftsunternehmen, die keine gemeinnützigen, karitativen oder sonstigen ideellen Ziele verfolgen, aus der Arbeitnehmerüberlassung wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen. So liege es nahe, dass konzernzugehörige Unternehmen, die Arbeitnehmer untereinander verleihen, das Ziel verfolgen, entweder sich selbst, dem Entleiher oder der Konzernmutter einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. (BAG, Urteil v. 21.10.2014, Az. 9 AZR 1021/12)

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