Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Doppelt informiert besser - Informationen zur Verbraucherschlichtung

BGH, Urteil vom 22.09.2020, Az.: XI ZR 162/19

Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass ein Unternehmen, welches eine Website unterhält und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, an beiden Stellen auf die Möglichkeit einer Verbraucherschlichtung hinweisen muss.

Dem jahrelangen Rechtsstreit lag eine Abmahnung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Berliner Sparda-Bank zu Grunde. Die Bank hatte auf ihrer Website im Impressum zwar einen Hinweis auf das gemäß § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vorgeschriebene Streitbeilegungsverfahren gegeben, jedoch enthielten die von der Bank verwendeten AGB keinen Hinweis auf dieses Schlichtungsverfahren. Aber die Bank informierte ihre Kunden in einem separaten Handzettel, welcher mit „Information zur außergerichtlichen Streitschlichtung" überschrieben war und den Kunden zusammen mit den AGB ausgehändigt wurde.

Nach Auffassung des Verbraucherschutzverbands war diese Information nicht ausreichend und forderte die Bank im Frühjahr 2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da das Kreditinstitut diese nicht abgeben wollte, ging die Sache vor Gericht.

Bereits das Landgericht gab der Klage auf Unterlassung in erster Instanz statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Bank blieb vor dem Kammergericht Berlin ebenfalls erfolglos. Nach dem Urteil der Berufungsrichter verstoße die Beklagte jedenfalls gegen § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG, weil die Angaben zur alternativen Streitbeilegung nicht in den AGB und auf der Webseite aufgeführt würden.

Auch die gegen dieses Urteil eingelegte Revision zum BGH blieb erfolglos. Der BGH folgte den Vorinstanzen und bejahte den Anspruch des klagenden Verbandes darauf, dass die Erläuterungen online und offline den Kunden einfach zugänglich zur Verfügung gestellt würden. Nach Ansicht der Bundesrichter sei das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Bank der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG zuwidergehandelt habe, weil sie die Informationen über die alternative Streitbeilegung nicht in ihren AGB und auf der Homepage erteilt habe.

Zuzustimmen sei dem Kammergericht Berlin auch dahingehend, dass die Angaben über das Schlichtungsverfahren auch in den AGB aufgeführt werden müssen. Die Information auf einem zusätzlichen Handzettel genüge dieser Informationspflicht diesbezüglich nicht.

Der BGH betonte zudem. dass die Informationspflichten nicht deswegen entfallen würden, weil die Bank eine Website unterhalte und hier die Angaben bereitstelle. Denn, die Ziffern 1 und 2 des § 36 Abs. 2 VSBG seien nicht durch das Wort „oder", sondern durch ein Komma getrennt. Demnach werde dadurch eine Aufzählung von Pflichten begründet, die kumulativ zu erfüllen seien.

Tipp: Sollten Sie verpflichtet sein, Informationen über die Möglichkeit der Streitbeilegung gegenüber Verbrauchern zu erteilen, empfehlen wir eine dringende Überprüfung Ihrer AGB und den Angaben auf Ihrer Website. Die Pflicht zur Information aus § 36 VSBG gilt, wenn Sie mehr als 10 Beschäftigte haben und eine Website und / oder AGB verwenden.
 

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