Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

Doppelt hält besser: Ungenügende Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Online-Vertrages

Der BGH entschied, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf der gewöhnlichen Website („ordinary website“) eines Unternehmens nicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher ausreicht. (BGH, Urt. v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13)

Auf der Internetseite der Klägerin, die Lehrgänge für Naturheilverfahren veranstaltet, meldete sich die Beklagte zu einem Seminar für knapp 2 000 Euro an. Unmittelbar nach der Anmeldung erhielt die Beklagte hierüber eine Bestätigung von der Klägerin. Eine Widerrufsbelehrung war dieser jedoch nicht beigefügt.

Vor Beginn des gebuchten Seminars – etwa vier Monate nach der Buchung – nahm die Beklagte per E-Mail ihre Anmeldung mit der Bitte um Stornierung der ausgestellten Rechnung zurück. Die Klägerin kam der Beklagten nicht entgegen und verlangte den vollen Beitrag. Die Sache ging vor Gericht.

Vor dem Landgericht trug die Klägerin vor, dass die Anmeldung über eine Eingabemaske erfolgt sei. Um den Vorgang abzuschließen und die Daten an die Klägerin übersenden zu können, müsse jedoch das Kontrollkästchen mit der Frage „Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“ durch Setzen eines Häkchens mit ja beantwortet werden. Die Beklagte war jedoch der Auffassung, dass sie nicht genügend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Somit wäre auch der Widerruf des Vertrages rechtens.

Die Klägerin erklärte hingegen, dass die Widerrufsbelehrung auf ihrer Internetseite einzusehen sei und sodann auch abgespeichert oder ausgedruckt werden könne, was wiederum den gesetzlichen Anforderungen genüge. Das würde bedeuten, die Beklagte habe die Widerrufsfrist versäumt.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben

Sowohl das Amtsgericht Ettlingen als auch das Landgericht Karlsruhe wiesen die Zahlungsklage der Lehrgangsveranstalterin ab, da die Beklagte ihre Willenserklärung bezüglich der Seminarteilnahme fristgerecht widerrufen habe. Zum gleichen Entschluss kam auch der Bundesgerichtshof und bestätigte so das Urteil in der Revision. Denn der Kontrollkasten könne nicht sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung wirklich ausgedruckt oder abgespeichert worden sei. So werde man beim Anmeldevorgang nach dem Ankreuzen des Kontrollkastens nicht daran gehindert, den Anmeldevorgang fortzusetzen, obwohl die Widerrufsbelehrung weder aufgerufen noch ausgedruckt oder abgespeichert worden sei. Demnach reiche die bloße Möglichkeit des Ausdruckens oder Speicherns nicht aus, um den Verbraucher ausreichend über sein Widerrufsrecht zu belehren. Hinzu kam, dass die Belehrung nicht auf der Website der Klägerin abgebildet sei, sondern lediglich über einen Hyperlink abrufbar sei. Dies genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht, deren Mitteilung in Textform zu erfolgen hat – gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB.

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