Urteile - Gesellschaftsrecht

Die Zeit drängt – Übergangsfristen für Transparenzregister-Meldung laufen aus

Aufgrund des Wegfalls der bisherigen Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GWG (alt), sind seit dem 01. August 2021 auch juristische Personen wie eine GmbH oder die AG verpflichtet, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu machen.

Bis dahin waren diejenigen Gesellschaften von der verpflichtenden Meldung ausgenommen, wenn sich alle relevanten Informationen zu den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern – wie z. B. dem Handelsregister – ergaben und diese Informationen elektronisch abrufbar waren.

Die erste Übergangsfrist für die notwendige Meldung im Transparenzregister läuft nun zum 31. März 2022 für die AG, SE und die KGaA aus. Nach diesem Datum ist mit Ermittlungen des Bundesverwaltungsamtes sowie Bußgeld-Festsetzungen zu rechnen.

Aber auch andere Gesellschaften, die bislang keine Meldung vorgenommen haben, sollten sich sputen. Denn zum 30. Juni 2022 läuft die Übergangsfrist für die GmbH, die Genossenschaft, die Europäische Genossenschaft und Personengesellschaften ab.

Die letzte Frist für alle anderen endet dann am 31. Dezember 2022.

In diesem Zuge wird daran erinnert, dass beispielsweise Kommanditgesellschaften oder auch die GmbH & Co. KG schon seit dem 01. Oktober 2017 meldepflichtig sind.

Sollten Sie der Meldepflicht noch nicht nachgekommen sein, unterstützen wir Sie gerne dabei.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1