Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Die Dinge beim Namen nennen: Verpflichtende Angabe der Rechtsform in Werbeanzeigen

Der BGH entschied, dass ein Unternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seine Rechtsform in Werbeanzeigen anzugeben. (BGH, Urt. v. 18.04.2013, Az. I ZR 180/12)

In einer Zeitungsbeilage bewarb der Beklagte, ein Unternehmen das Elektronikartikel vertreibt, die neuesten Produkte der internationalen Funkausstellung IFA. Aus der Anzeige ging zwar die Anschrift des Handelsunternehmens hervor, jedoch nicht die Rechtsform – in diesem konkreten Fall e. K. („eingetragener Kaufmann“). 

Ein in Köln ansässiger Wettbewerbsverein sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – genauer gesagt gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG – da die Identität des Werbenden nicht deutlich werde und mahnte ab. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte, erhob der Verein Klage zum Landgericht Köln mit dem Antrag auf Unterlassung von Werbung ohne Angabe der konkreten Identität des Werbenden. 

Das Landgericht wies die Klage ab

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Auch die Berufung zum Oberlandesgericht Köln, die der Wettbewerbsverein eingelegt hatte, war erfolglos. Denn entscheidend sei, ob der Werbetreibende seine Identität verschleiere oder ob es für den Verbraucher hinreichend ersichtlich sei, welches Unternehmen hinter der Anzeige stecke, sodass dieser ohne Schwierigkeiten mit dem Werbenden Kontakt aufnehmen könne. So sei es nicht die Aufgabe der Identitätsangabe, den Verbrauchern Auskunft über Gesellschafts- oder Haftungsverhältnisse beim Anbietenden zu geben.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu

Der Bundesgerichtshof sieht den Unterlassungsantrag als begründet an. So gehöre die Angabe der Rechtsform – laut Bundesgerichtshof – zu den wesentlichen Informationen über die Identität des Werbenden, die demnach auch zwingend in einer Werbeanzeige enthalten sein müssen. Denn nur so sei sichergestellt, dass dem Verbraucher sämtliche Basisinformationen vorliegen, um entscheiden zu können, ob dieser eine geschäftliche Beziehung mit dem Werbenden eingehen möchte. Dafür müsse der Verbraucher unmissverständlich wissen, wer sein Vertragspartner wird. Diese Information dient zum einen der erleichterten Kontaktaufnahme und zum anderen der Einschätzung des Unternehmens in Hinblick auf Qualität, Zuverlässigkeit aber auch wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1