Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Des Pudels Kern: Die Parodie einer bekannten Marke kann unzulässig sein

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer anderen verlangen kann, wenn diese mit ihrem Gesamterscheinungsbild die bekannte Marke parodiert. Auch dann, wenn keine Verwechslungsgefahr bestünde. (BGH, Urteil v. 02.04.2015, Az. I ZR 59/13)

Anfang 2006 hatte sich die Beklagte unter anderem für Bekleidungsstücke die deutsche Wort-Bildmarke „PUDEL“ bestehend aus dem Wort sowie dem Umriss eines springenden Pudels beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrieren lassen. Die klagende weltweit bekannte Sportartikelherstellerin und Inhaberin der prioritätsälteren Wort-Bildmarke mit dem Schriftzug „PUMA“ sowie dem Umriss einer springenden Raubkatze sah in der Parodie eine Verletzung ihrer Markenrechte und ging dagegen vor. 

Alle Instanzen sehen einen Verstoß gegen das Markenrecht
Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin recht und bestätigte damit die Sichtweise der Vorinstanzen. Im Sinne des Markenrechts seien beide Wort-Bildmarken auch trotz unübersehbarer Unterschiede ähnlich und somit der Löschungsantrag begründet.

Nach Auffassung der Richter sei zwar eine Verwechslungsgefahr der gegenständlichen Zeichen aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben, jedoch habe die Beklagte die klägerische Marke in Bezug auf Unterscheidungskraft und Wertschätzung ausgenutzt. Denn sie profitiere – so die Richter – von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die sie  mit ihren Produkten sonst nicht erhalten würde. Es liege somit ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Grundrechte Kunstfreiheit oder freie Meinungsäußerung berufen. Diese Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht zurücktreten, denn der Grundrechtsschutz räume der Beklagten nicht die Möglichkeit ein, ein eigenes Markenrecht für identische oder auch nur ähnliche Waren eintragen zu lassen.

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