Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Den Schotten vorbehalten – Whisky aus Deutschland darf nicht „Glen“ heißen

OLG Hamburg, Urteil vom 20.01.2022, Az.: 5 U 43/19

Das OLG Hamburg hat in einem jahrelangen Rechtstreit einer deutschen Whiskybrennerei entschieden, wonach Whisky aus Deutschland nicht die Bezeichnung „Glen“ führen darf. Ausschließlich aus Schottland stammender Whisky dürfe diese Bezeichnung führen.

Geklagt hatte die „Scotch Whisky Association“ (SWA) gegen eine deutsche Whiskybrennerei aus dem Schwabenland, die einen Whisky unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ auf den Markt gebracht hatte. Auch wenn sich diese Bezeichnung aufs erste nicht besonders schottisch anhört und auch sonst auf dem Flaschenetikett von „Swabian Single Malt Whisky“ und „Deutsches Erzeugnis“ zu lesen war, störte sich die SWA an der Verwendung des Zusatzes „Glen“.

Bereits vor dem Landgericht bekamen die Schotten Recht. Auch nach zwischenzeitlicher Anrufung des EuGH wurde nun vom OLG der Klage stattgegeben.

Die Schwaben verstoßen nach dem Urteil gegen die Spirituosen-Verordnung der EU, indem sie den Begriff „Glen“ für ihren Whisky verwenden. Es handele sich nach der Ansicht der Richter um eine geografische Angabe. Solche seien im Lebensmittelbereich besonders geschützt, und zwar nicht nur vor einer irreführenden Verwendung, sondern auch vor Anspielungen in den Bezeichnungen anderer Produkte, so das Gericht. 

Für eine solche Anspielung im Sinne der Spirituosenverordnung reiche es bereits aus, wenn man das Produkt aufgrund seiner Bezeichnung unmittelbar mit der geschützten geografischen Angabe in Verbindung bringen könne. Dies sei vorliegend der Fall.

Gegen das Urteil hat das OLG die Berufung nicht zugelassen, so dass höchstens noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH möglich wäre.

Auch andere Begriffe und Symbole sind im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Whisky den Schotten vorbehalten. So listet die SWA auf ihrer Website neben dem Begriff „Glen“ auch die Begriffe „Loch“ und „Highland“ auf, die eine schottische Herkunft suggerieren. Danach bestehe eine Rechtsverletzung ebenfalls, wenn das typische Schottenmuster, Dudelsäcke oder Figuren auf Etiketten dargestellt würden, die in einen Kilt – also Schottenrock – gekleidet sind.

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