LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2022, Az. L 7 AS 1360/21
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Jobcenter ihre Bescheide nicht in plattdeutscher Sprache erteilen müssen. Dem klagenden Bezieher von SGB-II-Leistungen wurde ein entsprechender Anspruch nicht zuerkannt.
Seit 2017 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II. Auf seinen Wunsch hin wies ihm das beklagte Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit in einem Museum zu. Ein entsprechender Bescheid wurde erlassen. Der Kläger hätte den Bescheid jedoch lieber in plattdeutscher Sprache gehabt, was das Jobcenter ihm verweigert, so sah er sich veranlasst zur Erteilung des Bescheides auf Plattdeutsch den Rechtsweg zu beschreiten.
Schon vor dem Sozialgericht Detmold hatte er mit der Klage keinen Erfolg. Neben der Klageabweisung kassierte der Kläger auch eine Festsetzung zur Tragung der Kosten.
Auch die Berufung vor dem LSG war nicht von Erfolg gekrönt. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache, so die LSG-Richter. Nach § 19 Abs. 1 SGB X sei die Amtssprache deutsch. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch.
Dies entspreche darüber hinaus dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gelte, so die Richter, auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiere.
Auch aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05. Dezember 1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig sei, keinen Anspruch ableiten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder erlassen müssen. Auch eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend, so das LSG. Denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie dar.
Ob es jetzt noch eine weitere Instanz geben wird, ist hier nicht bekannt.
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