Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Das rechte Wort am rechten Ort: Ein Kloster kann seinen Namen als Marke eintragen lassen

Das Bundespatentgericht entschied, dass der Name eines Klosters, das keine mit Schloss Neuschwanstein vergleichbare touristische Attraktion ist, grundsätzlich schutzfähig ist, weil er im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die in der Klosteranlage veranstaltet werden, wenn das Areal dafür nicht allgemein zugänglich ist. (BPatG, Beschl. v. 13.01.2015, Az. 27 W (pat) 548/14)

Im angefochtenen Beschluss hatte die Markenstelle die Eintragung der Wortmarke „Kloster Wettenhausen – Raum für Menschlichkeit“ für eine Vielzahl Waren und Dienstleistungen abgelehnt. Als Begründung gab sie an, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angesprochenen Verbraucher würden den Markenbestandteil „Kloster Wettenhausen“ lediglich als beschreibenden Sachhinweis auf die Klosteranlage als Herkunfts- bzw. Erbringungsort der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen. So sei es naheliegend, dass beispielsweise alle Veranstaltung in dem Kloster durchgeführt würden oder alle Druckerzeugnisse das Kloster thematisierten. Der Zusatz „Raum für Menschlichkeit“ sei ein Werbespruch, der nur als solcher wirke. Das Kloster legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und hatte Erfolg. Ausschlaggebend dafür waren die Worte „Kloster Wettenhausen“.

Mehr als eine Beschreibung
Das BPatG begründete seine Entscheidung damit, dass das Anmeldezeichen eben keine bloße Ortsangabe ist und sehr wohl Unterscheidungskraft hat. Es gibt einen Hinweis auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten klösterlichen Betrieb bzw. auf Angebote an Dienstleistungen in einem solchen. Schließlich sind Klöster für ihre unternehmerischen Tätigkeiten, insbesondere für die Zubereitung von Getränken und Lebensmitteln, für den Vertrieb von Kunstwerken, Schriften sowie für Bildungsangebote und das Betreiben von Seniorenheimen, Gaststätten, Kindergärten und Schulen bekannt. Das Kloster stellt daher durch die Wortmarke einen konkreten Bezug zu den Angeboten seines Unternehmens her und nicht lediglich auf die räumliche Nähe zu einem Klostergebäude. 

Bekanntheit nicht gegeben 
Das Gericht führte weiter aus, dass Namen von Bauwerken oder Gebäudekomplexen nur dann als (mittelbare) geografische Angaben beschreibend sind, wenn Verbraucher sie als als solche auffassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um das Wahrzeichen einer Stadt handelt oder der Erbringungsort wesentlich für das Publikum ist und es deshalb eine geografische Angabe erwartet. All dies ist beim Kloster Wettenhausen aber nicht der Fall. Sein Name ist relativ unbekannt ebenso wie sein Aussehen. Zudem existiert in Deutschland kein zweites Kloster dieses Namens. Ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des Namens ist daher weder aktuell gegeben noch in Zukunft absehbar.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1