Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Das Beste verpasst? - Kein Ersatz für Urlaubstage bei Corona-Quarantäne

ArbG Bonn, Urteil vom 07.07.2021, Az.: 2 Ca 504/21

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der wegen einer Infektion mit Covid-19 während seiner Urlaubszeit in behördlich angeordnete Quarantäne musste, kein Anspruch auf Nachgewährung der in der Quarantäne verbrachten Urlaubstage zusteht. Dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat.

Die klagende Arbeitnehmerin hatte in der Zeit vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 genehmigten Erholungsurlaub. In der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 musste sie sich wegen einer Coronainfektion in häusliche Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte sie für diesen Zeitraum nicht vor. Nach Genesung und Ende des Erholungsurlaubs verlangte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen wegen „Krankheit während des Urlaubs“.

Da der Arbeitgeber dem Begehren nicht nachkam, zog die Dame vor Gericht.

Die Klage wurde von dem Arbeitsgericht abgewiesen. In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Denn die einschlägige Regelung bestimme, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt.

Auch komme nach Auffassung des Gerichts eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nicht in Betracht. Denn es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor, da eine Erkrankung mit dem Coronavirus nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.

Die Entscheidung ist nach diesseitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig.

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