LSG Bayern, Vergleiche vom 08.04.2021
Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht nach mehreren durch Vergleich vor dem LSG Bayern beendeten Verfahren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Vorausgegangen war ein Rechtsstreit bei dem die Versicherten bei der Gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Quarantäne oder Corona-Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten vorübergehend wohnten und von dort aus zu ihrer Arbeitsstelle gefahren waren. Dabei hatten sie einen Unfall erlitten, den sie als Wegeunfall anerkannt wissen wollten.
Wie das LSG ausführt, hatte das BSG in zwei Urteilen vom 30.01.2020 bereits entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfällen von einem sogenannten dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten. Ein dritter Ort liege dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Hierunter fallen beispielsweise die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten.
Nach der neueren Entscheidung des BSG, die das LSG berücksichtigte, sei der Zweck des Aufenthaltes, die Weglänge sowie Fahrzeit unerheblich. Das BSG habe nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankomme. Denn diese Kriterien seien in den einschlägigen Normen des SGB VII nicht genannt und führten ansonsten zu ungerechten Ergebnissen.
Das LSG betonte, dass vor den BSG-Urteilen aus Januar 2020 die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich gewesen sei. Die Urteile des BSG beinhalteten dagegen eine deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweiterten für die Betroffenen den Versicherungsschutz.