Urteile – Versicherungsrecht

Bis dass der Tod euch scheidet: Zum Bezugsrecht einer Lebensversicherung im Falle der Wiederheirat

Heiratet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung erneut, so kommt es bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungserklärung an. Dies entschied nun der BGH. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14)

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber des Verstorbenen auf Ableben des Mannes abschloss. Dieser führte die Versicherung seit 1997 selbständig weiter und gab im Rahmen einer vorgedruckten Begünstigungserklärung an, dass nach seinem Tode „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsperson für die auszuzahlende Versicherungssumme sein solle.

Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsnehmer noch in erster Ehe verheiratet, die jedoch 2002 geschieden wurde. Im selben Jahr heiratete der Mann erneut, und zwar die jetzige Klägerin

Als der Mann 2012 verstarb, zahlte die Versicherung die Summe jedoch nicht an die zweite, sondern an die erste Ehefrau aus. Die zweite Ehefrau klagte dagegen vor dem Landesgericht, das ihr Recht gab und die Versicherungssumme zusprach. Die von der beklagten Versicherung eingelegte Berufung wurde von dem OLG zurückgewiesen. 

Erst in letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof, dass es auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ankomme. Wolle der Versicherungsnehmer die Bezugsperson ändern, beispielsweise nach einer Scheidung und Wiederheirat, so müsse die neue Bezugsperson unzweideutig der Versicherung gegenüber schriftlich angezeigt werden.

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