Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Bis das der Tod sie scheidet – Probleme bei Hinterbliebenenversorgung bei kurzer Ehedauer

BAG, Urteil vom 02.12.2021, Az.: 3 AZR 254/21

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung klauselmäßig bei kurzer Ehedauer und nicht unerwarteter Lebensbeendigung des Arbeitnehmers ausschließen kann. Den Hinterbliebenen muss jedoch die Möglichkeit gegeben werden, die Todesumstände näher darzulegen und ggf. Beweise beizubringen. 

Die spätere Klägerin schloss im Januar 2018 die Ehe mit ihrem ehemals bei der Beklagten angestellten, seit 2006 in Rente gegangenen, Ehemann. Der Ehemann verstarb im Mai 2018, also ca. vier Monate nach der Eheschließung. Der Verstorbene hatte mit der beklagten (ehemaligen) Arbeitgeberin einen Pensionsvertrag abgeschlossen, in dem es u. a. hieß „§ 4 "Witwen-/Witwerrente" [...] Nr. 2 Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Mitarbeiter die Ehe geschlossen hat [...] c) in den letzten 12 Monaten vor seinem Tode, es sei denn, er ist an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist."

Der Verstorbene erhielt zuletzt eine Betriebsrente in Höhe von € 800,00 pro Monat. Von der Deutschen Rentenversicherung erhielt die klagende Witwe infolge des Todes des Gatten eine sog. „große Witwenrente“. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Zahlung einer Hinterbliebenenrente jedoch ab. Auf dem Klageweg nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der seit dem Tode des Gatten rückständigen sowie einer zukünftigen Witwenrente aus dem Pensionsvertrag in Anspruch.

Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht wurde die Klage unter Hinweis auf § 4 Nr. 2 Buchst. c des Pensionsvertrages wegen der zu kurzen Ehedauer abgewiesen.

Auch die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte keinen Erfolg.

Nach dem Urteil des BAG unterliege der Ausschlusstatbestand des Pensionsvertrages zwar der AGB-Kontrolle, er sei jedoch wirksam vereinbart und nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB unwirksam.

Der Arbeitgeber könne Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht treffe ihn dazu jedoch nicht. Der Vertragszweck liege in der Versorgung der nahen Angehörigen des Arbeitnehmers. Diese werde durch die Einschränkung nicht gefährdet, sondern lediglich reduziert. Die Hinterbliebenenversorgung, so das BAG, knüpfe an das Todesfallrisiko an. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, dieses nur so lange abzusichern, wie es sich nicht bereits konkretisiert habe, um damit objektive Versorgungsehen auszuschließen. Das berechtige ihn, angemessene Fristen zwischen dem Zeitpunkt, der zum Eintritt der Risikoabsicherung führe und dem Zeitpunkt, zu dem das Risiko eintrete, vorzusehen, so die Richter in der Begründung. 

Allerdings müsse der Arbeitgeber dem Hinterbliebenen die Möglichkeit geben nachzuweisen, dass sich trotz des Todes innerhalb der so festgelegten Frist das Risiko zu dem Zeitpunkt, als der Schutz der Versorgungsordnung eintrat, noch nicht konkretisiert hatte. Unter dieser Voraussetzung sei die Frist von einem Jahr zwischen der Eheschließung und dem Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten noch angemessen.

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