Urteile - Gesellschaftsrecht

BGH erweitert Möglichkeiten von Managementbeteiligungen

Der Erfolg eines Unternehmens hängt in hohem Maße von den Entscheidungen seiner Manager ab. Um die Manager langfristig an das Unternehmen zu binden, ihr Interesse am Erfolg zu steigern und gleichzeitig ihre Bereitschaft zu leichtsinnigen Entscheidungen zu senken, kann es von Vorteil sein, sie mit Gesellschaftsanteilen am Unternehmen zu beteiligen. Eine solche Beteiligung ergibt für das Unternehmen jedoch nur Sinn, wenn dem Manger die gewährten Anteile am Ende seiner Geschäftsführertätigkeit auch wieder entzogen werden können. Ein Entzug muss insbesondere auch dann möglich sein, wenn es für die Abberufung das Managers keinen sachlichen Grund wie etwa Pflichtverletzungen gibt, sondern sie allein aus wirtschaftlichen oder persönlichen Erwägungen erfolgen soll. 

Bisherige Rechtsprechung
Die Möglichkeit, den Gesellschaftsanteil zu entziehen, kann durch eine sogenannte Hinauskündigungsklausel erreicht werden. Weil ein Manager seinen Gesellschaftsanteil auch ohne sachlichen Anlass verlieren kann, stellen Gerichte an die Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel jedoch hohe Anforderungen. Ausgehend von einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 wurde bislang insbesondere angenommen, dass der Manager durch seine Beteiligung an der Gesellschaft kein Risiko übernehmen durfte, welches über das bloße Insolvenzrisiko hinausging. Zudem musste die Gesellschaftsbeteiligung dazu dienen, einen Anreiz für den Manager zu setzen und ihn für den wirtschaftlichen Erfolg zu belohnen.

Neuheiten
Im Februar dieses Jahres stellte der BGH nunmehr klar, dass die in seiner Entscheidung des Jahres 2005 genannten Kriterien nicht als zwingende Voraussetzungen zu verstehen seien. Relevant sei nur, dass die Gesellschafterstellung des Managers nach den Gesamtumständen des Einzelfalls keine eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung habe. 

Nach dem soeben beschriebenen Maßstab können Hinauskündigungsklauseln etwa auch dann wirksam sein, wenn der beteiligte Manager mehr Risiken als nur diejenige der Unternehmensinsolvenz tragen muss. Im konkreten Fall hatte der abberufene Manager seinen Gesellschaftsanteil zum Verkehrswert erworben. Gemäß der Hinauskündigungsklausel wurde er bei seiner Abberufung auch nur mit dem Verkehrswert entschädigt, obwohl dieser zwischenzeitlich erheblich gesunken war. Dadurch trug er zugleich auch das Risiko einer negativen Geschäftsentwicklung.

Der BGH entschied zudem, dass ein Manager mit seinem Gesellschaftsanteil nicht an den laufenden Gewinnen des Unternehmens teilhaben muss. Eine gleichwertige Anreiz- und Belohnungswirkung werde auch dann erzielt, wenn er – wie im konkreten Fall – durch seinen Anteil nur am Erlös einer Unternehmensveräußerung partizipiert. 

Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung erweitert die Möglichkeiten, Manger nur für die Dauer ihrer Geschäftsführertätigkeiten an einem Unternehmen zu beteiligen. Sie erhöht die potentielle Anreizwirkung von Managementbeteiligungen, da die Unternehmen ihre Manager stärker auch an einem Misserfolg teilhaben lassen können. Weil der Anreiz auch lediglich in einem späteren Verkaufserlös bestehen kann, ist die Entscheidung des BGH besonders für Gesellschaften interessant, welche sich darauf spezialisiert haben, andere Unternehmen zu erwerben, aufzuwerten und wieder zu veräußern. 

Hinweise und verbleibendes Risiko
Unternehmen sollten trotz der genannten Entscheidung auf eine angemessene Abfindung ihrer Manager achten. Hinauskündigungsklauseln sind zwar auch dann wirksam, wenn der Manager das Risiko einer negativen Geschäftsentwicklung zu tragen hat. Eine zu geringe Abfindung kann aber dazu führen, dass die Abfindungsvereinbarung unwirksam ist. In solchen Fällen wird der abberufene Manger zwar als Gesellschafter aus dem Unternehmen ausgeschlossen. Ihm sind jedoch höhere Abfindungen zu zahlen, als ursprünglich vereinbart wurde. 

Zu beachten ist zudem, dass die Beteiligung eines Managers nicht dadurch torpediert werden darf, dass er vor einer Unternehmensveräußerung abberufen wird und dadurch nicht am Veräußerungserlös teilnimmt. Eine derartige Ausübung des Abberufungs- und Ausschlussrechts ist ebenfalls unwirksam.

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