Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Betriebsratsgründung während der Probezeit – Kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 20.08.2025, Az. 10 SLa 2/25

Das Landesarbeitsgericht München hat die Kündigung eines Mitarbeiters während der Probezeit als rechtmäßig angesehen, obwohl der Mitarbeiter im Gange war, einen Betriebsrat zu gründen.

Der klagende Sicherheitsmitarbeiter wurde am 07.03.2024 bei der Beklagten angestellt. Bereits nach sechs Tagen im neuen Job plante er die Gründung eines Betriebsrates und ließ dieses Vorhaben auch direkt notariell beglaubigen. Wiederum eine Woche später, am 20.03.2024, teilte der spätere Kläger seiner Arbeitgeberin per E-Mail mit, dass er – sollte kein Betriebsrat existieren – dessen Wahl anstoßen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Gleichzeitig bat er um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.

Statt dem gewünschten Verzeichnis der Wahlberechtigten fand der Mitarbeiter am nächsten Tag die Kündigung vor, ordentlich innerhalb der Probezeit zum 28.03.2024.

Mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl nach § 20 Abs. 1 BetrVG erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage. In einem anschließenden Schriftsatz vom 15.10.2024 verwies der Kläger auch noch auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG, wonach sogenannte „Vorfeld-Initiatoren", die eine Betriebsratswahl vorbereiten, bereits vor der offiziellen Einladung zur Wahlversammlung geschützt sind. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Schutzes ist die notarielle Beglaubigung dieser Absicht – die der Kläger ja vorliegen hatte.

Das Arbeitsgericht entschied zunächst, dass keine Frist bestehen würde, innerhalb derer sich Arbeitnehmer auf den Schutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müssten und gab der Klage statt.

Die Arbeitgeberin ging gegen das erstinstanzliche Urteil vor. Sie argumentierte, dass der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG nicht anwendbar sei, wenn die Kündigung – wie vorliegend – noch innerhalb der Probezeit erfolge. Denn der Wortlaut der Vorschrift erfasse nur Kündigungen aus Gründen, die „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers" lägen, was bei einer Probezeitkündigung nicht der Fall sei.

Das LAG schloss sich der Ansicht an, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Sonderkündigungsschutz nicht greife.

Zudem sahen die Richter den Sonderkündigungsschutz in dem konkreten Fall als verwirkt an. Denn, so die Richter, der Kläger habe seine Arbeitgeberin nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2025.

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