BSG, Urteil vom 23.04.2024, Az. B 12 BA 3/22 R
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Aufwendungen von mehr als € 110,00 pro Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
Es gab für das klagende Unternehmen etwas zu feiern, ein Firmenjubiläum. Zu diesem wurden die Beschäftigten eingeladen und 162 von ihnen folgten im September 2015 der Einladung. Wie rauschend das Fest war ist nicht bekannt, es folgte für die Jubilarin jedoch ein böses Erwachen.
Als sie am 31.03.2016 einen Betrag in Höhe von rund € 163.000,00 angemeldete Pauschalsteuer ohne Sozialversicherungsbeiträge abführte, wähnte sie sich noch auf der sicheren Seite. Bis zur nachfolgenden Betriebsprüfung. Danach forderte der Rentenversicherungsträger – der spätere Beklagte – von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund € 60.000,00 nach.
Hiergegen richtete sich die Klage des Unternehmens, welche in den Instanzen auch erfolgreich war. Das Bundessozialgericht entschied in der Revision jedoch zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers.
Die Nachforderung sei zu Recht erhoben worden, so die Bundesrichter. Entscheidend sei, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolge. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich sei die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 – und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss – durchgeführt worden. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden könne, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts, entschied das BSG.
Bei einer pauschalen Versteuerung sollte somit möglichst schnell und unmittelbar nach der Jubiläumsfeier gehandelt werden, um das Risiko von Nachzahlungen zu vermeiden.
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