Urteile - Mietrecht

Beschimpfung des Vermieters in sozialen Netzwerken kann zur fristlosen Kündigung führen

LG Frankenthal, Urteil vom 26.09.2023, 6 O 75/23

Das Landgericht Frankental hat die fristlose Kündigung eines Gastwirtes wegen Beschimpfungen und animierten Kothaufen-Emojis auf sozialen Netzwerkseiten des Vermieters für zulässig erachtet.

Der Beklagte hatte von einem Verein eine Gaststätte gepachtet. Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen einigen Vereinsmitgliedern. Der Streit eskalierte dann in den sozialen Netzwerken. Dort wünschte der beklagte Pächter in einer Nachricht einem der Vereinsvorsitzenden ein „Scheiß-Weihnachten und Neujahr“ zudem „viel Krankheit". Seine Wünsche hob er durch zwei animierte Kothaufen-Emojis hervor. Das war für den vermietenden Verein zu viel des Guten bzw. Schlechten und kündigte den Pachtvertrag fristlos. Weil der Pächter dies nicht akzeptieren wollte, verklagte ihn der Verein auf Räumung.

Das Gericht befand die Kündigung für rechtens und verurteilte den Gastwirt zur Räumung. Nach Dem Urteil der Richter könne dem Verein als Vermieter nach den Beleidigungen und Beschimpfungen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht länger zugemutet werden. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Vereins noch Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigten das Versenden von Beschimpfungen und Kothaufen-Emojis, so die Richter.

Das Gericht hielt eine vorherige Abmahnung des Pächters für entbehrlich, da ein überragendes Interesse des Vereins vorliege, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft werden würden.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2023.

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