Urteile - IT-Recht

Bedarf der Zustimmung – Frei zugängliche Fotografie darf nicht ohne weiteres verwendet werden

EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az.: C-161/17

Auch eine im Internet frei zugängliche Fotografie darf nur mit Zustimmung des Urhebers auf eine andere Webseite eingestellt werden, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat.

Der Kläger – ein Fotograf – hatte es den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien der spanischen Stadt Cordoba zu veröffentlichen. Um ihr Schülerreferat zu illustrieren, hatte eine Schülerin einer nordrhein-westfälischen Schule die frei zugängliche Fotografie von der Website des Reismagazin-Portals heruntergeladen. Dieses Referat war offenbar so gut, dass es von ihrer Schule anschließend auf der Schulhomepage veröffentlicht wurde.

Der Fotograf war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden und erhob Unterlassungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Schulträger, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Darüber hinaus verlangte er € 400,00 Schadensersatz. Er machte eine Verletzung seines Urheberrechts an dem Bild durch die Schule geltend, da er nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt habe. Die Einstellung auf der Website der Schule stelle ein Zugänglichmachen des Bildes für ein neues Publikum dar.

Die Klage ging bis vor den BGH. Dieser legte den Rechtsstreit dem EuGH zum Zwecke der Auslegung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie vor, der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe dieses Werks zu erlauben oder zu verbieten. Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe" die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden sei.

Dies wurde vom EuGH bejaht. Denn, so der Gerichtshof, durch das Einstellen des Bildes auf einer anderen Website werde den Besuchern der neuen Website, der Zugang zu der betreffenden Fotografie erst auf dieser Website ermöglicht. Mit der Einstellung des urheberrechtlich geschützten Werks auf die Website der Schule sei zudem eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum verbunden. Dies sei vorliegend nicht von der ursprünglichen Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfasst gewesen.

Die Richter betonten in diesem Zusammenhang, dass aber ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link (Hyperlink), der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden sei.

Denn, anders als Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitrügen, würde die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel beitragen. Vorliegend spiele es auch keine Rolle, dass der Urheberrechtsinhaber die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt habe.

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