Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Aussitzen erlaubt?! – Bemühen um neuen Job während der Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein gekündigter Arbeitnehmer nicht böswillig handelt, wenn er sich während der Frist der ordentlichen Kündigung bei einer arbeitgeberseits ausgesprochenen Freistellung nicht um einen neuen Job bemüht. 

Geklagt hatte ein gekündigter Arbeitnehmer auf die Nachzahlung seines „letzten Monatsgehalts“ gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hatte dem als in Projekten als „Senior Consultant“ angestellten Mann die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Er wurde während der dreimonatigen Kündigungsfrist von dem Arbeitgeber freigestellt, musste somit keine Arbeitsleistungen erbringen. Gegen die ordentliche Kündigung erhob er Klage.

Während seiner Freistellung schickte der Arbeitgeber dem späteren Kläger über 40 „geeignete“ Stellenangebote aus Jobportalen. Auf sieben davon bewarb sich der Mann. Die Bewerbungen verschickte er allerdings erst zum Ende seiner dreimonatigen Kündigungsfrist. 

Das empfand der Arbeitgeber als böswillige Schädigung und meinte, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben – und nicht erst danach. Für den letzten Monat der Freistellung zahlte der Arbeitgeber dem Consultant deshalb keine Vergütung mehr. Daraufhin erhob er Klage auf Zahlung des Arbeitslohns.

Das LAG gab der Zahlungsklage in zweiter Instanz statt, ließ jedoch die Revision zum BAG zu. Dort hatte er letztlich ebenfalls Erfolg. In der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter heißt es: „Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig ... anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht".

Der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, dass ihm als Arbeitgeber die Erfüllung des auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für den Kläger keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen, so die Richter weiter.

Aufgrund des schwebenden Kündigungsschutzprozesses war dem Kläger zuzubilligen, das Ende dieses Verfahrens abzuwarten, wenn dies noch innerhalb der Kündigungsfrist liege. Denn, eine Entscheidung zugunsten des Klägers hätte die Beklagte zu einer Weiterbeschäftigung zwingen können.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2025.

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