Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Ausnahmslos – Bewerbung als „klimaneutral“ muss erläutert werden

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.11.2022, Az. 6 U 104/22

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat einem Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel-Hersteller untersagt ohne nähere Erläuterung seine Produkte als „klimaneutral“ zu bewerben.

Geklagt hatte ein konkurrierendes Unternehmen, welches ebenfalls Reinigungsmittel herstellt. Die Antragsgegnerin hatte ihre Produkte auf ihrer Website u. a. mit dem Logo „klimaneutral“ beworben. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass diese Angabe erklärungsbedürftig sei, da eine solche Erklärung wie die Klimaneutralität ermittelt werde nicht vorhanden und die Werbung somit intransparent und irreführend sei.

Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung noch zurück. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos „klimaneutral" zu unterlassen. 

Die Werbung sei nach Ansicht der Richter irreführend. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2022.

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