Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Aus sicherer Quelle: Werbung mit einem nur im Internet veröffentlichten Testergebnis ist zulässig

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass Händler mit einem Testergebnis werben dürfen, auch wenn dieses nur im Internet veröffentlich worden ist. (OLG Oldenburg, Urteil v. 31.07.2015 – 6 U 64/15)

Der Händler schaltete in einem Magazin Werbung für einen Staubsauger und führte dort das Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis verwies er auf ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, diese Art von Werbung zu unterlassen. Denn er war der Auffassung, dass es wettbewerbswidrig sei, sich ausschließlich auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis zu beziehen. Das Landgericht gab dem Verband Recht und führte als Begründung an, dass der Verbraucher auch ohne Internetzugang in der Lage sein müsse, das Testergebnis nachlesen zu können. Daraufhin legte der Händler Berufung ein.

Das Oberlandesgericht gibt dem Händler im Berufungsverfahren Recht
Das Oberlandesgericht Oldenburg revidierte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis, dass nur im Internet veröffentlicht worden war, werben dürfe. Denn gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sei Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. 

Das Gericht ist der Ansicht, dass es keine große Hürde sei, an ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis zu gelangen, da das Internet ein sehr verbreitetes Medium sei und zunehmend an gesellschaftlicher Bedeutung gewinne. So könne sich auch ein Verbraucher, der keinen eigenen Internetanschluss besitzt, leicht Zugang zum Internet verschaffen. Zumindest aber werde ihm dadurch nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsse.

Fazit
Nutzt man Testergebnisse zu Werbezwecken muss nicht nur eine Transparenz hergestellt werden, indem stichhaltige vorhandene Angaben des durchgeführten Testergebnisses angeführt werden wie z. B. Zeitpunkt und/oder wie das Produkt im Verhältnis zu anderen abgeschnitten hat. So muss zudem auch immer auf die Fundstelle des Testergebnisses hingewiesen werden, damit der Verbraucher nähere Informationen zu diesem erlangen kann. Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit ist, dass diese Fundstelle für den Verbraucher leicht zugänglich ist. Da das Internet mittlerweile in der Gesellschaft weit verbreitet ist, wird angenommen, dass es mit einem ähnlichen geringen Aufwand verbunden ist, auf ein online veröffentlichtes Testergebnis zurückzugreifen wie auf eines, was in einem Printmedium erschienen ist. Dies scheint auch nachvollziehbar in Hinblick auf die heutige soziale Verbreitung des Internets.

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