Urteile - Kauf- und Vertragsrecht

Aufatmen für Range Rover Kunden:

Land Rover Discovery späht keine Daten aus

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015, Az. 28 U 46/15

In einem Beschluss des OLG Hamm hat das Gericht entscheiden, dass ein Käufer die Abnahme eines bestellten Land Rover Discovery nicht mit der Begründung verweigern dürfe, dass das Fahrzeug eine unzulässige Datenspeicherung vornehme.

Käufer befürchtet das Ausspähen und die Preisgabe seiner Daten

Was war geschehen: Der Beklagte bestellte sich einen Neuwagen des Typs Land Rover Discovery. Individuell konfiguriert sollte das Fahrzeug über 60.000 Euro kosten. Bereits vor der Auslieferung des Fahrzeugs verlangte der beklagte Käufer von dem Händler neben einer Betriebsanleitung, dass die Fahrzeugtechnik „Ort, Zeit und Kilometerstand“ nicht speichern und diese Daten nicht weiter senden dürfe. Allenfalls verletzte nach seiner Auffassung eine Fahrzeugnutzung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Beides bekam der Beklagte von dem Händler in der Folge nicht.

Am Tage der geplanten Abholung verweigerte der Beklagte die Abnahme des Fahrzeugs mit der Begründung, dass das Navigationsgerät des bestellten Fahrzeugs über eine Datentechnik verfüge, die Navigationsdaten permanent speichere oder an andere Bauteile weitergebe.

Autohaus verlangt Schadensersatz wegen verweigerter Abnahme

Das klagende Autohaus nahm ihn nach mehrfacher Abnahmeverweigerung auf Schadensersatz in Höhe von ca. 9.000,00 Euro in Anspruch.

Die Klage des Händlers hatte sowohl vor dem Land- als auch dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Beklagte habe kein Recht gehabt, die Abnahme des Neufahrzeugs zu verweigern, so das Berufungsgericht. Vor der Übergabe des Fahrzeugs habe ein Kunde keinen Anspruch auf Übersendung einer Betriebsanleitung, wie die Richter entschieden.

Möglichkeit der Datenspeicherung begründet keinen Sachmangel

Zudem habe die Abnahme nicht verweigert werden dürfen mit der Begründung, dass das Fahrzeug wegen des befürchteten Ausspähens von Daten mangelhaft sei. Die von einem Kfz-Sachverständigen überprüfte Fahrzeugtechnik habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Behauptungen des Beklagten zutreffend seien. Eine derartige Datenverarbeitung sei auch technisch nicht plausibel, weil diese Daten für eine elektronische Fehlerauswertung nicht von Bedeutung seien.

Dass im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, stelle keinen Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung dar und sei per se kein Sachmangel, so das Gericht weiter.

Der Beklagte hätte das Fahrzeug als Nutzer erwerben und dann selbst über die abgelegten Daten verfügen können. Ähnlich verhalte es sich bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden. Auch dieser Umstand sei kein technischer Fehler des jeweiligen Geräts.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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