Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Auf die Formulierung achten – Einbeziehung von Überstunden in Freistellungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 20.11.2019, Az.: 5 AZR 578/18

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Bis zu ihrer fristlosen Kündigung durch die Beklagte, war die Klägerin bei dieser als Sekretärin beschäftigt. In einem anschließenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 15.11.2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.01.2017 endete. Bis dahin stellte die beklagte Arbeitgeberin die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte die Klägerin dann fest, dass sie noch eine nicht unbeachtliche Anzahl von 67,10 Überstunden angehäuft hatte. Diese verlangte die Klägerin – da ein Ausgleich in Freizeit nach Beendigung ja nicht mehr möglich war – in Geld abzugelten, was immerhin einem Betrag in Höhe von € 1.317,28 brutto entsprach. Da eine freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin nicht erfolgte, mussten erneut die Gerichte bemüht werden.

Das Arbeitsgericht gab der Klage auf Zahlung statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage jedoch auf die Berufung der Beklagten hin ab. Die Revision der Klägerin führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten, so das BAG. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist dabei laut BAG nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Daran fehlte es laut BAG vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich sei weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein solle.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2019.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1