Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Auf den Wortlaut kommt es an: Altersdiskriminierende Kündigung kann auch im Kleinbetrieb gesetzeswidrig sein

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Kündigung aufgrund einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters auch in einem Kleinbetrieb gemäß § 22 AGG unwirksam sein kann. (BAG, Urteil v. 23.07.2015, Az. 6 AZR 457/14)

Die 1950 geborene Klägerin arbeitete seit 1991 als Arzthelferin in der beklagten Gemeinschaftspraxis und war zuletzt überwiegend im praxiseigenen Labor tätig. 2013 waren neben ihr noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen in der Praxis angestellt.

Die Gesellschafter der beklagten Gemeinschaftspraxis kündigten das Anstellungsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31.12.2013 und führten als Grund erforderliche Umstrukturierungsmaßnahmen aufgrund von Veränderungen im Laborbereich an. Zudem gaben sie an, dass die Klägerin „inzwischen pensionsberechtigt“ sei. Den anderen Mitarbeitern wurde keine Kündigung ausgesprochen.

Die Klägerin sah sich aufgrund der Kündigung wegen ihres Alters diskriminiert und reichte Klage beim Arbeitsgericht ein. Sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Gericht wiesen die Klage ab.

Bundesarbeitsgericht gibt der Klägerin Recht
Erst in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Arzthelferin Erfolg mit ihrer Klage. Das Gericht stellte klar, dass das Kündigungsschreiben eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten lasse und es der beklagten Praxis nicht gelungen war, diese Vermutung zu widerlegen. Demnach verstoße die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und sei deshalb unwirksam.

Der Sachverhalt ist noch nicht abgeschlossen
Da die Richter nicht über den Grund und die Höhe der Entschädigungszahlung entscheiden konnten, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1