Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Auf den Tag genau - Sachgrundlose Befristung max. für zwei Jahre

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019, Az.: 3 Sa 1126/18

Sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverhältnissen sind nur für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Wird diese Höchstdauer auch nur um einen Tag überschritten führt dies nach einem Urteil des LAG Düsseldorf zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger bewarb sich Mitte August 2016 erfolgreich auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Ausweislich des Arbeitsvertrages begann das Arbeitsverhältnis am Montag, den 05.09.2016.

Direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses besuchte der Kläger in der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 eine Schulung für sog. „Anhörer“ in Nürnberg. Hierzu reiste er von seinem Wohnort Düsseldorf im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016, an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016.

Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.

Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass sich sein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes gewandelt habe, weil die Befristung bereits – in Anlehnung an den tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses – bereits am 03.09.2018 abgelaufen sei. Er nahm daher die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich als Anstellungskörperschaft auf Feststellung in Anspruch, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 endet und er weiter zu beschäftigen sei.

Damit hatte der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist unwirksam, entschied das LAG und stellte zunächst klar, dass diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig sei.

Diese Zeitdauer war hier laut LAG um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit gewesen sei. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise sei nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden. Sie sei Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen. Damit endet der Zwei-Jahres-Zeitraum mit Ablauf des 03.09.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führe dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, so die Richter.

Die Revision wurde zugelassen.

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