Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Auf den Inhalt kommt’s an: Mogelpackungen sind wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass es wettbewerbswidrig ist, Verpackungen in Verkehr zu bringen, die aufgrund ihrer Gestaltung und Befüllung auf mehr Inhalt schließen lassen als sie tatsächlich enthalten. (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.03.2015, Az. 4 U 196/14)

Die Beklagte verkaufte Frischkäse in Deutschland, der in einer Verpackung angeboten wurde, die aus einem Plastikbecher sowie einer Umverpackung aus Pappe bestand. Da der Becher sich nach unten hin verjüngte, mit Einbuchtungen versehen und zudem nicht ganz befüllt war, maß das Volumen der Umverpackung mehr als das Doppelte der Innenverpackung. Die korrekte Füllmenge von 125 Gramm war an mehreren Stellen der Verpackung angegeben.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine sogenannte Mogelpackung handele und mahnte die Beklagte außergerichtlich erfolglos ab.

Vor Gericht trug die Beklagte vor, dass der Volumenunterschied sowohl aufgrund der „Fenster“, die sich in der Umverpackung befanden, als auch beim Griff nach der Verpackung deutlich zu erkennen sei. 

Das Oberlandesgericht sieht das Produkt als Mogelpackung an
Der Auslegung folgte das Oberlandesgericht auch in der zweiten Instanz nicht. Die Richter sahen einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz als gegeben an und stellten zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten fest. So ist es nach dem Paragrafen u. a. nicht gestattet, Verpackungen auf den Markt zu bringen, die aufgrund ihrer Gestaltung und Befüllung eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen tatsächlich enthalten ist.

Das Gericht begründete seine Entscheidung darin, dass ein großer Teil der Verbraucher beim schnellen Griff nach dem Produkt die „Fenster“ der Pappverpackung übersehen und somit auch nicht die Einbuchtung und Verjüngung des Innenbechers erkennen würden. Vielmehr verleite die Größe und Form der Verpackung dazu, die Füllmenge zu überschätzen, was auch nicht durch die korrekten Gewichtsangaben ausgeschlossen werde. Daher wurde es der Beklagten untersagt, die Verpackung weiterhin zu verwenden. Da die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig.

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