Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

Auch bei Unternehmern unzulässig

Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte

(BGH, Urteile vom 04.07.2017, Az.: XI 562/15 und XI ZR 233/16)

Was der Bundesgerichtshof schon im Jahre 2014 für Verbraucherdarlehensverträge urteilte, gilt nach zwei aktuellen Entscheidungen nun auch für Unternehmerdarlehensverträge. Banken dürfen für die Bereitstellung von Darlehen neben den Zinsen keine "Bearbeitungsgebühren" erheben. Von Banken vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, sind unwirksam, so der BGH.

In den zu entscheidenden Fällen hatten die darlehensgewährenden Banken den Unternehmern "Bearbeitungsentgelte" abverlangt, weil diese so in den jeweiligen Verträgen verankert waren.

In beiden Fällen hat der BGH zunächst festgestellt, dass es sich bei den von den Unternehmern beanstandeten Klauseln um sog. "Preisnebenabreden" handele, welcher der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegen. Die beanstandeten Klauseln hielten dieser Inhaltskontrolle nicht Stand, da die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Daher sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartner anzunehmen.

In der Konsequenz können daher derartige Bearbeitungsentgelte ggf. zurückgefordert werden. Aus rechtlicher Sicht dürfen bei GmbHs und Aktiengesellschaften eventuell sogar entsprechende Verpflichtungen der Geschäftsführer bzw. der Vorstände bestehen, wollen sich diese nicht selber gegenüber der Gesellschaft haftbar machen.

Es kommt jedoch stets auf die Prüfung der jeweiligen Einzelfalls an, ob eine Rückforderung möglich ist. Insbesondere ist hier zu beachten, dass Ansprüche, die vor dem 01.01.2014 entstanden sind der Verjährungseinrede unterliegen könnten.

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