Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag kann trotz Schriftformgebots durch tatsächliches Handeln zustandekommen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2018, Az.: 1 Sa 23/18

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitsvertrag auch mit der tatsächlichen Aufnahme der Arbeit trotz tariflichem Schriftformgebot zustande kommen kann.

Der klagende Arbeitnehmer arbeitete zunächst bei einem Konzernunternehmen. Als die Schließung des Standorts absehbar war, wurde für ihn eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen gesucht. Die konzernangehörige Beklagte übersandte dem Kläger dazu diverse Willkommensinformationen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte unter anderem dem Kläger, dieser werde am 01.06.2016 bei der Beklagten anfangen. Der Kläger bestätigte in einer mit den Willkommensinformationen beigefügten Einverständniserklärung, dass er mit Tätigkeit und Bezahlung einverstanden sei. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam es aber nicht.

Zum 01.06.2016 nahm der Kläger dann seine neue Tätigkeit bei der Beklagten auf. Auch erhielt er die vereinbarte Vergütung hierfür gezahlt. Nach ca. drei Monaten wurde ihm und anderen Mitarbeitern jedoch mitgeteilt, dass ein „Fehler“ vorliege. Es bestehe zu der Beklagten gar kein Arbeitsverhältnis, da der alte Arbeitgeber den Kläger und weitere Mitarbeiter an die Beklagte nur im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung verliehen habe. Arbeitgeber sei nach wie vor das „alte“ Konzernunternehmen.

Hiergegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem beklagten „neuen“ Konzernunternehmen besteht. Diese hatte bereits vor dem Arbeitsgericht Kiel Erfolg.

Dies wurde nunmehr in zweiter Instanz vom LAG bestätigt. Habe ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm „wechseln" und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt und habe der Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt sei, gebe der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab.

Dieses Angebot nehme der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeitenlassen" konkludent an. Die Schriftformklausel im anwendbaren Tarifvertrag sei nicht konstitutiv, führten die Richter aus. Demgemäß sei ein Arbeitsvertrag auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Januar 2019.

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