SG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2023, Az. S 6 U 284/20
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil aus Mai 2023 entschieden, dass für „familiäre Gefälligkeiten“ kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
Der Kläger verletzte sich bei Renovierungsarbeiten im Hause seines Schwiegersohns erheblich. Den Unfall wollte er von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben. „Abgelehnt!“ lautete die Antwort der Berufsgenossenschaft, denn angesichts der engen familiären Sonderbeziehung lag nach Ansicht der BG keine sog. „Wie-Beschäftigung" vor.
Auch das angerufene Sozialgericht verweigerte dem Kläger die Anerkennung als Arbeitsunfall und wies seine Klage ebenfalls mit der Begründung der fehlenden „Wie-Beschäftigung“ ab.
Die Grundsätze der „Wie-Beschäftigung" bezögen diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise „wie ein Beschäftigter tätig werden", stellte das Gericht klar. Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine „Wie-Beschäftigung" begründen – nicht aber, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Dies sei in dem vorliegenden Fall aber anzunehmen.
Erleide jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns – in dem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall, so handele es sich lediglich um eine „familiäre Gefälligkeit“. Zudem stünden Eltern und Kinder gemäß § 1618a BGB in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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