Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Arbeitsunfall im Home-Office – Verletzung durch kaputte Heizungsanlage

BSG, Urteil vom 21.03.2024 Az. B 2 U 14/21 R

In Zeiten von Home-Office nehmen ebenfalls Klagen auf Anerkennung von Arbeitsunfällen in diesen Bereichen zu. So hat nun das Bundessozialgericht entschieden, dass auch eine Verletzung aufgrund einer Verpuffung des Kessels der heimischen Heizungsanlage einen Arbeitsunfall darstellen könne.

Der Kläger ist selbstständiger Busunternehmer und bei einer Berufsgenossenschaft versichert. Am Tag des Unfalls arbeitete der Kläger im Home-Office. Er stellte fest, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren und begab sich zur Ursachenforschung in den Heizungskeller. Dort drehte er am Temperaturschalter, worauf es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel kam. In der Folge sprang die Zugluftklappe in der Kaminwand heraus und traf den späteren Kläger im Gesicht, wodurch er schwer am Auge verletzt wurde.

Diesen Unfall wollte der Unternehmer von seiner Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Diese verweigerte jedoch die Anerkennung, da er die Heizung reguliert habe, um seine Kinder – die er zuvor aus der Schule abgeholt hatte – mit Wärme zu versorgen. Die Angelegenheit ging vor Gericht. Zunächst stellten auch das Sozialgericht und in der Berufung das Landessozialgericht den Mann kalt: Da es am Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallursache fehle, sei kein Arbeitsunfall gegeben. Die Verpuffung sei Folge einer defekten Heizungsanlage gewesen und solche der privaten Wohnung innewohnenden Risiken seien als eingebrachte Gefahren grundsätzlich vom Versicherten zu tragen, so die Vorinstanzen.

Das sahen die Bundesrichter anders und erkannten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Denn, der Kläger habe nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz wärmen wollen, weshalb die Benutzung des Temperaturreglers unternehmensdienlich gewesen sei, so der Senat.

Das BSG ordnete die kaputte Heizung damit als versichertes Arbeitsrisiko ein. Sofern der Betrieb (auch) dem Unternehmen diene, seien auch die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren im Home-Office versichert, so die Richter.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief April 2024.

Als PDF ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1