Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

Andere Länder, andere Gesetze: Internationaler Handel kann nicht nur auf deutschem Recht fußen

Das OLG Oldenburg entschied, dass eine AGB-Klausel, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsieht, im Rechtsverkehr mit nicht in Deutschland ansässigen Verbrauchen unwirksam ist. (OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.11. 2014, Az. 6 U 113/14)

Im konkreten Fall war eine in Deutschland ansässige GmbH, die im Internet Shops betreibt, welche sich auch an Verbraucher im Ausland richten, von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen abgemahnt worden. Dieser hatte bemängelt, dass sich auf der Internetseite des Unternehmens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Formulierung findet:„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht“. Darüber hinaus war in den AGBs, die beim Verkauf von Waren verwendet wurden, unter der Überschrift „Erfüllungsort“ zu lesen: „Es gilt deutsches Recht“. 

Der Verband forderte die deutsche GmbH zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, weil er von von einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, – und damit einem Verstoß gegen § 307 BGB  – ausging. Das Unternehmen kam dieser Aufforderung nicht nach und erhob stattdessen eine Feststellungsklage zum Landgericht Oldenburg (Az. 5 O 908/14) mit den Anträgen, dass dem Verband die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Verwendung der Klauseln nicht zustehe.

Landgericht weist Feststellungsklage ab – Abmahnung erfolgte zu Recht

Doch das Landgericht wies die Klage ab. Der Verband sei im Recht, die Unterlassung der in Streit stehenden Klauseln von dem Unternehmen zu fordern. Dieser Anspruch ergebe sich aus den den §§ 3, 4 Nr. 11, 8  Abs. 1, Abs. 3 UWG i. V. m. § 307 BGB. Denn danach besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber demjenigen, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Diese Vorraussetzungen lägen im konkreten Falle vor und darüber hinaus wohne die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG inne, weil das Unternehmen die Klauseln in der Vergangenheit bereits verwendet hatte. 

OLG bestätigte Entscheidung

Das OLG Oldenburg hat nach der Berufung der GmbH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Es wies das Bestreben des Unternehmens nach einer erneuten Verhandlung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurück.

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