Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Alles auf Pause - Kein Urlaubsanspruch während Kurzarbeit Null

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Kurzarbeit „Null“ keine Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers entstehen, da während dieser Kurzarbeit keine Arbeitspflicht bestehe. 

Die klagende Arbeitnehmerin ist bei der Beklagten in einer Drei-Tage-Woche als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in Teilzeit beschäftigt. Gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung stehen ihr bei Vollzeitbeschäftigung 28 Werktage beziehungsweise umgerechnet auf ihre Teilzeit 14 Werktage pro Jahr Urlaub zu. Aufgrund der Corona-Pandemie galt für die Klägerin von April bis Dezember 2020 wiederholt Kurzarbeit „Null“, wobei diese im Juni, Juli und Oktober durchgehend bestand. Im August und September 2020 hatte die Beklagte der Klägerin insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt.

Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr noch weitere Urlaubstage zustünden und die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe. Sie argumentierte, dass konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolge, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Zudem sei Kurzarbeit keine Freizeit, da sie währenddessen Meldepflichten unterliege und die Kurzarbeit von dem Arbeitgeber kurzfristig vorzeitig beendet werden könne. 

Sie begehrte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht daher festzustellen, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, also noch weitere 2,5 Tage. 

Nach Ansicht des Arbeitgebers entstünden mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit „Null“ keine Urlaubsansprüche, der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2020 sei daher vollständig erfüllt.

Bereits das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch das LAG entschied in der Berufungsinstanz gegen die Klägerin. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach während Kurzarbeit „Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes, so die Richter. 
Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen. 

Das LAG hat die Revision zugelassen.
 

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1