Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Achtung Abmahnung!

Link zur OS-Plattform auch für Marktplatzhändler Pflicht

(OLG Hamm, Beschluss v. 03.08.3017 - 4 U 50/17)

Es ist mittlerweile bekannt, dass Online-Händler im Online-Shop zur Setzung eines Links auf die OS-Plattform verpflichtet sind, um dieses System als Alternative zu herkömmlichen Gerichtsverfahren ihren Kunden bekannt zu machen. Die OS-Plattform ist eine interaktive Website, die als Anlaufstelle für Verbraucher und Onlinehändler dient, entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.

Bislang haben nur die Online-Marktplätze selbst (z.B. Amazon, eBay, ...) den Link zur Plattform gesetzt, während die einzelnen Händler nur drauf hinweisen. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm besteht die Pflicht einen tatsächlich anklickbaren Link zu setzen nun auch bei einem gewerblichen Händler auf dieser Plattform selbst.

Wie die Richter entschieden, kann sich in diesem Zusammenhang der Händler also nicht mehr auf den Marktplatz-Betreiber (z.B. Amazon, eBay ...) berufen. Er muss den Link in seinem Shop selbst setzen. Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse reicht dafür nicht mehr aus, der Link muss nun "anklickbar" sein. Das OLG Hamm begründet diese verstärkte Verpflichtung damit, dass sich aus der Verordnung nicht entnehmen lasse, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung des Links nicht auch für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz gelten solle. Insoweit ist der Begriff "Website" in der Verordnung weit auszulegen, so das OLG Hamm.

TIPP:

Jeder Händler hat in seinen Marktplatz-Angeboten bereits jetzt unterhalb seines Impressums den anklickbaren Link (HTML-Code) auf die OS-Plattform anstatt eines nur textlichen Hinweises einzufügen, um teuren Abmahnungen vorzubeugen.

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