Empfohlen wird eine Platzierung im Kopfbereich. Vorsicht ist bei Mitarbeiterprofilen geboten. Auch sie können als geschäftlich genutzter Account eingestuft werden, wenn in Beiträgen auf den Arbeitgeber verwiesen oder über das Profil mit Geschäftskunden kommuniziert wird.
Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz