Grobe Beleidigung des Chefs rechtfertigt eine fristlose Kündigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017, Az. 3 Sa 244/16

Trotz eines langjährigen Arbeitsverhältnisses kann nach einer groben Beleidigung des Chefs eines familiengeführten Kleinbetriebes eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Der 62 Jahre alte Kläger war bereits seit 1992 in einem kleinen Installationsbetrieb als Geselle angestellt. In dem familiengeführten Betrieb arbeiten neben den Geschäftsführern noch deren Mutter sowie drei Gesellen und ein Auszubildender. Zudem ist der ehemalige Senior-Geschäftsführer, der Vater der jetzigen Geschäftsführer, noch des Öfteren anwesend.

Eines Abends kam es zwischen dem Kläger und dem Senior zu einem Wortgefecht, welches einer der jetzigen Geschäftsführer mit den Worten kommentierte: „Kinderkram. Sind wir hier im Kindergarten?“. Der Kläger verließ wort- und grußlos das Büro.

Am nächsten Tag äußerte der Kläger gegenüber dem anderen Geschäftsführer, dass sein Bruder „gerne den Chef raushängen lasse“ und dass sein Vater sich am Vortag ihm gegenüber wie ein „Arsch“ verhalten hätte. Sein Geschäftsführerkollege sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Es kam zu einem weiteren Wortgefecht. Eine Entschuldigung für die Äußerungen ließ der Kläger vermissen.

Nach diesem Gespräch arbeitete der Kläger noch bis zum Abend weiter und wurde dann zunächst für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Kläger auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos.

Hiergegen reichte er Kündigungsschutzklage ein, blieb jedoch vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun die fristlose Kündigung und wies seine Berufung zurück.

Der Kläger könne sich nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die vom Kläger vorgebrachte „Provokation“ durch den Senior und den einen Geschäftsführer konnten die Richter nicht erkennen. Sie betonten zudem, dass es von besonderem Gewicht sei, dass die ca. 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen eine Affekthandlung für die Beleidigung ausschließe. Wegen einer fehlenden Entschuldigung des Klägers habe es zudem keiner vorherigen Abmahnung bedurft, zumal der Kläger sich selbst in der Berufungsverhandlung nicht einsichtig dahingehend gezeigt habe, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben. Der Beklagten sei es als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das mehr als 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2017.

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